Gesetzliche Grundlage
Der Gemeinsame Elternbeirat ist keine freiwillige Initiative, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Institution. Die Zusammensetzung und Aufgaben sind im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) geregelt.
Relevante Paragraphen:
- BayEUG Art. 66: Gemeinsamer Elternbeirat
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-66 - BaySchO §14: Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
Link: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO-14]
Wahl & Amtszeit
Wie wird der GEB GS gewählt?
Alle zwei Jahre wählen die Vorsitzenden der Elternbeiräte aller 137 Münchner Grundschulen den gemeinsamen Elternbeirat. Die Wahl findet in der Regel sechs Wochen nach Schuljahresbeginn statt.
Wer kann gewählt werden?
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder eines Elternbeirats einer staatlichen Münchner Grundschule.
Wie lange dauert die Amtszeit?
Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.